Rechtsprechung
FG Brandenburg, 24.06.2003 - 3 K 2452/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer; Beteiligung im Rahmen einer Entschädigungsvereinbarung; Grunderwerbsteuerlich relevante Beteiligung des Verkäufers eines Grundstücks
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GrEStG (1997) § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 8
Entschädigung an weichenden Pächter als Bestandteil der Gegenleistung beim Grunderwerb; Grunderwerbsteuer - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
Entschädigung an weichenden Pächter als Bestandteil der Gegenleistung beim Grunderwerb - Grunderwerbsteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Brandenburg, 24.06.2003 - 3 K 2452/01
- BFH, 18.08.2004 - II B 99/03
Papierfundstellen
- EFG 2003, 1726
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- RFH, 20.03.1923 - II A 49/23
Auszug aus FG Brandenburg, 24.06.2003 - 3 K 2452/01
Eine Gegenleistung könne nur dann angenommen werden, wenn sich die Verkäufer zur Übereignung des Grundstückes frei von Pachtrechten verpflichtet hätten und die Käufer ein besonderes Entgelt hierfür gerade an die Verkäufer gezahlt hätten (Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofes - RFH - vom 20.03.1923 II A 49/23, Amtliche Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des RFH - RFHE - 12, 21).Schließlich greift die Berufung der Kläger auf das von ihnen erwähnte Urteil des RFH vom 20.03.1923 a. a. O. nicht durch, weil es der Reichsfinanzhof dort als maßgebend angesehen hat, dass der Erwerber nur ein mietfreies Grundstück erwerben wollte und für ein solches einen höheren Preis bewilligt hat (siehe RFHE 12, 22).
- BFH, 01.04.1953 - II 191/52 U
Einordnung eines besonderen Entgelts für Räumung eines Grundstücks - Zusammenhang …
Auszug aus FG Brandenburg, 24.06.2003 - 3 K 2452/01
Eine Entschädigung, die Bestandteil der Gegenleistung ist, liegt aber nicht nur in diesem Fall (vgl. dazu Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 01.04.1953 - II 191/52 U, Bundessteuerblatt - BStBl. - III 1953, 145), sondern auch dann vor, wenn die Entschädigung unter Beteiligung des Verkäufers vereinbart worden ist (…vgl. Boruttau, Grunderwerbsteuer, 15. Auflage, § 9 Tz. 328 mit Hinweis auf das Urteil des RFH vom 11.02.1927 - II A 586/27, veröffentlicht in Mrozek, Steuerrechtsprechung in Karteiform, § 12 Abs. 2 Satz 1 R 24).